S a t z u n g

des

Kleinkaliber-Schützenvereins Wabern 1926 e.V.

§ 1 Name und Sitz:

 

1.              Der Verein führt den Namen

 

Kleinkaliber-Schützenverein Wabern 1926 e.V.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar unter der Nr. 160 eingetragen.

2.              Der Verein hat den Sitz in Wabern. Der Gerichtsstand ist Fritzlar.

3.              Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V. im Landessportbund e.V. Hessen.

§ 2 Zweck des Vereines:

Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports, der Tradition und des Gemein­schafts­ge­dankens in Verbindung mit einer engen Zusammenarbeit aller Vereine und Ver­bände. Den Mitgliedern sind zusätzlich Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zu bieten

§ 3 Vereinstätigkeit:

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

In diesem Zusammenhang pflegt und führt der Verein verschiedene Tätigkeiten aus wie z.B. Schießen, Reisen und Wandern. Ebenso wird die Durchführung vereinsinterner Veranstaltungen, sowie gleicher öffentlicher und internationaler Veranstaltungen ermöglicht.

 §4 Gemeinnützigkeit:

1. Der Kleinkaliber-Schützenverein Wabern 1926 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts      „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes      oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins  

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt             werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische                 Gemeinde Wabern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an andere steuerbegünstigte                 Schützenvereine zwecks Verwendung für die Förderung des Schießsports innerhalb der Gemeinde Wabern.

§ 5 Mitgliedschaft:

1.  Der Verein hat

a)     ordentliche Mitglieder

b)    Ehrenmitglieder

c)     Jugendmitglieder

2.  Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an werden, die bereit sind, die    Bestrebungen   des Vereins zu unterstützen und die Satzung anerkennen.

3.  Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4.  Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie werden nach Vollendung des 18. Lebensjahresordentliche Mitglieder.

5.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 15. September des laufenden Jahres zulässig. Ein Mitglied kann vom Vorstand nach Anhörung des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)    wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als 6 Monaten, trotz Mahnung,

b)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten,

c)     wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens,

d)    wegen unehrenhafter Handlungen,

e)     wegen Missachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

Vor Ausschluss nach den Punkten b) bis e) hat das Mitglied das Recht der vorherigen Anhörung durch den Vorstand.

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief oder Empfangsbescheinigung zuzustellen.

7.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vereinseigenen Gegenstände unverzüglich und unversehrt an den Verein zurückzugeben.

 

§ 6.   Vereinsfarben und Auszeichnungen:

1. Die Farben des Vereins sind „Grün, Silber und Gold“.

2. Als Auszeichnungen werden besondere Vereins-Ehrennadeln und Teller verliehen.

  § 7 Rechte der Mitglieder:

1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.

2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

3. Jugendmitglieder können in der Mitgliederversammlung an den Beratungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu benutzen.

5. Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandmitglieds oder eines vom Vorstand bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

6. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Pflichten im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

$ 8 Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,        

  1. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge termingerecht zu zahlen und, das Vereinseigentum und die Einrichtungen des Vereins schonend und pfleglich zu behandeln.   

§ 9 Mitgliedsbeitrag              

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die jeweilige Höhe bestimmt die Mitgliedsversammlung.
  1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
  1. Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden. Gegebenenfalls sind auch Arbeitsleistungen nach näherer Weisung des Vorstandes zu erbringen. An die Stelle der Nichterfüllung der Arbeitsleistung tritt eine Ersatzleistung in Geld, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 10 Organe des Vereins:

Organe des Vereines sind

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schützenmeister. Darüber hinaus kann in einen erweiterten Vorstand der Schriftführer sowie der 1. und 2. Jugendwart und ggf. zwei andere von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gewählt bzw. berufen werden.

Der Verein wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten (Vier-Augen-Prinzip).

Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Vorstand durch Berufung eines neuen Mitglieds (Ausnahme 1. Vorsitzender) bzw. Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzen. Das Amt dessen endet mit der Neuwahl.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens zwei geschäftsführende Vorstände, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Ein Nichtmitglied kann ein Vorstandsamt nicht begleiten.

Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat.

 Bei Bedarf kann er sich zur Erfüllung von besonderen Aufgaben eines Ausschusses bedienen. Den Vorsitz führt der 1. oder 2. Vorsitzende

 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Jugendordnung verabschieden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

jederzeit durch den Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres

auf Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitglieder, die schriftlich unter Angabe von Gründen den Vorstand ersuchen. Diese letztere Mitgliederversammlung hat binnen 3 Wochen einberufen zu werden, wobei der Termin nicht über 2 Monate hinaus bestimmt werden darf.

Es sind mindestens 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer zu bestellen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt begleiten. Der Kassenprüfungsbericht ist jährlich in der Jahresmitgliederversammlung sachlich und wertungsfrei zu erstatten.

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 13 Besondere Vertreter:

Die Mitgliederversammlung / Vorstand kann für

  1. das Schießwesen
  2. das Waffenwesen
  3. das Inventar- und Hauswesen
  4. das Bauwesen
  5. das Kulturwesen
  6. den Natur- und Umweltschutz
  7. den Beirat und Schlichtungsausschuss
  8. die Öffentlichkeitsarbeit

je einen oder mehrere Beauftragte und mehrere Stellvertreter bestellen.

Die Amtszeit gleicht der des Vereinsvorstandes. Die Beauftragten oder ihre Stellvertreter und der jeweils amtierende Hofstaat können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden; sie haben jedoch nur beratende Funktion.

§ 14 Form der Einberufung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand durch Veröffentlichung in der „Bürgerzeitung der Gemeinde Wabern“ unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ab Erscheinungsdatum zu berufen. Zusätzlich kann eine schriftliche Einladung erfolgen.
  1. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

§ 15 Beschlussfähigkeit:

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  1. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch die einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht möglich, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  1. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  1. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung:

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Vereinsmitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  1. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins:

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  1. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 11 der Satzung).

§ 19 Wirksamkeit:

Diese Satzung tritt am Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung des Kleinkaliber-Schützenvereins Wabern 1926 e.V. in Kraft.

Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.März 2013 in Wabern angenommene Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Februar 2016.

Wabern, den 26. Februar 2016

                                                                                                   Hans-Uwe Bolz

                                                                                                      1.Vorsitzender